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Leistungssystem der Sozialversicherung durch die SGK

Leistungssystem der Sozialversicherung durch die SGK

In dem Gesetz mit der Nummer 5510 werden die Tätigkeitsbereiche der Versicherungszweige der SGK in zwei Gruppen aufgeführt. Diese sind kurzfristige und langfristige Versicherungszweige.

Kurzfristige Versicherungszweige sind Versicherungen,  die kurzfristig eingezahlte Beiträge und kurzfristige Hilfsleistungen gewährt. Versicherungen für Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Krankheiten und Mutterschaft werden unter dieser Gruppe platziert. Langfristige Versicherungszweige sind Versicherungen, die langfristig eingezahlte Beiträge und langfristige Hilfsleistungen gewährt. Versicherungen für Erwerbsunfähigkeit, Altersrente und Lebensversicherungen werden unter dieser Gruppe platziert.

1. Kurzfristige Versicherungszweige

Das Gesetz über Sozialversicherungen und Allgemeine Krankenversicherungen hat die kurzfristigen Versicherungszweige statt wie vorher alles detailliert zu behandeln aufgrund der Gemeinsamkeiten bei den Hilfsleistungen und Anwendungen unter der Überschrift kurzfristige Versicherungszweige und unter dem dritten Kapitel im Allgemeinen neu geregelt. Aus der gesundheitlichen  Sicht und der Sicht der Pflege sind die Versicherungszweige für Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Krankenheiten und Mutterschaft als allgemeine Krankenversicherung zu betrachten. Die finanzielle Sicht jedoch wurde unter der Überschrift der kurzfristigen Versicherungen aufgeführt.

Finanzielle Hilfsleistungen der zuständigen Versicherungen und Gesundheitsleistungen werden voneinander getrennt und im Rahmen der verschiedenen Versicherungsanwendungen aufgeführt. Die kurzfristigen Versicherungszweige werden nach dem Gesetz mit der Nummer 5510 den Versicherten im (4/c) Status der Beamten solange diese sich in diesem Status befinden nicht angewandt.

1.1. Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Folgende Ereignisse und Punkte, durch die der Versicherte sofort oder später an körperlichen oder seelischen Behinderungen leidet, stellen einen Arbeitsunfall dar:

die verbrachte Zeit des Versicherten auf dem Arbeitplatz, aufgrund der Arbeit durch den Arbeitgeber, aufgrund der Arbeit durch den selbständig Erwerbstätigen, die vergangenen Zeiten eines unter Vertrag arbeitenden Versicherten, der im Auftrag außerhalb des Arbeitsplatzes nicht der eigentliche Tätigkeit nachgeht, arbeitsrechtlich zu Verfugung gestellte Zeiten, in denen die versicherte Frau in der Stillzeit ist, die Zeiten, die zur Hin- und Rückfahrt des Versicherten durch den Arbeitgeber mit einem Transportmittel gewährt werden.

Nach dem Artikel 4, Absatz 1 ist es Pflicht:

- den Arbeitsunfall der Versicherten nach (4/a) und der Versicherten nach dem Artikel 5 durch den Arbeitgeber unmittelbar an die autorisierten Strafverfolgungsbehörden und spätestens innerhalb von 3 Tagen an die Anstalt mitzuteilen;

- bei den selbständig Erwerbstätigen: die Krankheit innerhalb eines Monats durch den Selbständigen selbst mitzuteilen, den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit innerhalb von drei Tagen entweder persönlich oder per Post via Einschreiben an die Anstalt mitzuteilen.

Eine Berufskrankheit ist ein Zustand, der sich aufgrund der ausgeübten Tätigkeit oder der Eigenschaft der Tätigkeit wiederholt oder der aufgrund der Bedingungen der Ausübung der Tätigkeit als vorläufige oder dauerhafte Krankheit und körperliche oder seelische Behinderungen zum Vorschein tritt.

Die Berufskrankheit aufgrund der Tätigkeit des Versicherten ist durch ein ärztliches Gutachten seitens der Anstalt folgendermaßen zu erfassen und zu bestätigen: die Prüfung des ärztlichen Gutachtens, das nach den Richlinien durch die Versicherungsträger erstellt wurden, und der basierenden ärztlichen Unterlagen; die Prüfung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen – wenn die Anstalt es für nötig hält – und der dazu gehörigen Untersuchungsprotokolle, die die ärztlichen Resultate zeigen.

Wenn die Berufskrankheit nach der Kündigung und aufgrund der früheren versicherungspflichtigen Tätigkeit zum Vorschein treten sollte, dürfen nicht mehr als der nach den Richtlinien der Anstalt zugelassenen Zeit vergangen sein zwischen der Zeit des Austritts aus der Tätigkeit und dem Vorschein der Krankheit, damit der Versicherte die Rechte in Anspruch nehmen kann.

1.1.1. Krankengeld

Unter der Voraussetzung, dass ein von der Anstalt beauftragte Arzt oder eine Gesundheitseinrichtung einen Krankenschein ausstellt, wird Krankengeld nach folgenden Kriterien ausgezahlt:

Bei berufsunfähigen Versicherten aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit wird für jeden Tag Krankengeld bezahlt;

beim Krankheitsfall der Versicherten, die nach (4/a) und nach dem Artikel 5 mit einen Dienstvertrag arbeiten und unter einem Krankenversicherungsschutz stehen, wird Krankengeld bezahlt;

innerhalb des vorhärigen Jahres  ab dem Tag des Beginns der Berufsunfähigkeit wird unter Voraussetzung, dass mindestens  90 Tage kurzfristige Versicherungsbeiträge bekanntgegeben worden sind, wird ab dem dritten Tag der Berufunfähigkeit für jeden Tag Krankengeld bezahlt; bei selbständig Erwerbstätigen nach (4/b) wird Krankengeld bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder aufgrund einer Mutterschaft nur dann bezahlt, wenn alle ausgebliebenen Versicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge für die allgemeine Krankenversicherung beglichen worden sind, für die Zeit einer stationären Gesundheitsmaßnahme und für die Ruhezeit nach der stationären Gesundheitsmaßnahme mit einem Attest.

Das Krankengeld aufgrund eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Krankheit und einer Mutterschaft einer versicherten Frau beträgt bei stationärer Pflege nach dem Gesetz mit der Nummer 5510 Artikel 17 die Hälfte des kalkulierten Tagesverdienstes und bei ambulanter Pflege 2/3. Wenn bei einem Versicherten einige der Fälle wie ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit, eine Krankheit und Mutterschaft zusammenkommen, wird das Krankengeld im höchsten Satz ausgezahlt.

1.1.2. Leistungen für Rente wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit

Wenn die Krankheit oder die Behinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit des Versicherten nach den ärztlichen Gutachten der Ausschüsse der von der Anstalt autorisierten Gesundheitsträger die berufliche Erwerbsfähigkeit um 10 % reduziert, hat der Versicherte das Recht auf Leistungen für eine Rente wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit.

 

Leistungen für Rente wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit wird nach dem Satz des Verlustes der beruflichen Erwerbsfähigkeit des Versicherten kalkuliert. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit wird dem Versicherten eine Rente in Höhe von 70 % des monatlichen Verdienstes bezahlt. Bei dauernder Teilerwerbsunfähigkeit wird dem Versicherten eine Rente wie bei einer kompletten Erwerbsunfähigkeit kalkuliert und in der Höhe des Grades der Erwerbsunfähigkeit bezahlt. Wenn der Versicherte dauerhaft Pflegebedürftig ist, wird der Satz der Rente als 100 % angewandt. Die Auszahlung der Rente wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit des Versicherten wird wie folgt zum Beginn des Folgemonats bezahlt:

Nach dem Tag der Beendigung der vorläufigen Erwerbsunfähigkeit;

Wenn keine vorläufige Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist und eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit zu erkennen ist, hierbei wird das Datum des ärztlichen Gutachtens als Basis genommen. Falls der Versicherte erneut an einen Arbeitunfall oder an einer Berufskrankheit erleidet, werden alle Behinderungen berücksichtigt und der Verdienst zur Zeit des letzten Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit, wodurch die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit zum Vorschein kam, wird als Basis für die Kalkulation der Rent genommen.

1.1.3. Rente wegen Todes

Stirbt der Versicherte bei einem Arbeitsunfall bzw. durch eine Berufskrankheit oder durch dessen Folgen, erhalten die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen eine Rente wegen Todes. Anders als bei den vorherigen Gesetzen sieht das Gesetz mit der Nummer 5510 vor, dass die Aufteilung der Rente unter den Hinterbliebenen bei einem Todesfall infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit bzw. Todesfallversicherung nicht unterschiedlich durchgeführt wird. Daher sind bei der Aufteilung der Rente unter den Hinterbliebenen bei einem Todesfall infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit die Richtlinien der Todesfallversicherung zu berücksichtigen. Für die Hinterbliebenen des Versicherten,  der infolge eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit verstorben ist, wird wie oben bezeichnet eine Rente basierend auf 70 % des aktuellen monatlichen Einkommens berechnet und ausgezahlt.

Die Berufsunfähigkeitsrente eines Versicherten, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit mit einer Erwerbsminderung um 50% oder mehr bezahlt wird, wird beim Todesfall des Versicherten, ohne zu berücksichtigen, ob der Todesfall auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit basiert, an die Hinterbliebenen wie eine  Rente wegen Todes ausgezahlt. Die Berufsunfähigkeitsrente eines Versicherten, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit mit einer Erwerbsminderung unter 50 % bezahlt wird, wird beim Todesfall des Versicherten, wenn der Todesfall nicht auf einen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit basiert, an die Hinterbliebenen wie eine Rente wegen Todes ausgezahlt. Um den Hinterbliebenen des Versicherten, der selbständig Erwerbstätig war,  eine Rente wegen Todes gewähren zu können, müssen alle Beiträge bezüglich der allgemeinen Krankenversicherung und alle möglichen ausgebliebenen Beiträge des eigenen Versicherungsschutzes beglichen worden sein.

Nach dem Gesetz mit der Nummer 5510 wird den Hinterbliebenen des Versicherten, der infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, unter der Überschrift Todesfallversicherung Heiratsabfindung und Bestattungsgeld gewährt. Dieses Thema wird unter der Überschrift  Todesfallversicherung aufgeklärt.

 

1.1.4.  Leistung bei Eheschließung

Das Thema bezüglich der Leistungen bei Eheschließung wird unter der Überschrift Todesfallversicherung unten nochmal dargelegt.

1.1.5. Leistung für Bestattungskosten

Das Thema bezüglich der Leistungen für Bestattungskosten wird unter der Überschrift Todesfallversicherung unten nochmal erwähnt

1.2. Krankenversicherung

Nach dem Gesetz mit der Nummer 5510 sind die Beschwerden der Erwerbstätigen mit Dienstvertrag und der selbständig Erwerbstätigen, die  außerhalb der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten auftreten und  die zur Erwerbsunfähigkeit führen, gelten als Krankheitsfall.

In dem Gesetz mit der Nummer 5510 werden finanzielle Leistungen unter der Überschrift kurzfristige Versicherungen und Gesundheitsleistungen im Rahmen der allgemeinen Krankenversicherung angeordnet. 

1.2.1. Krankengeld

Unter der Voraussetzung, dass ein von der Anstalt beauftragter Arzt oder eine Gesundheitseinrichtung einen Krankenschein ausgestellt, wird Krankengeld für alle Tage ab dem dritten Tag der Krankheit nach folgenden Kriterien ausbezahlt: Damit an einen versicherungspflichtigen Erwerbstätigen nach (4/a) und Artikel 5 das Krankengeld ausbezahlt wird, müssen im Vorjahr vor Beginn der Krankheit mindestens 90 Beitragstage an  die kurzfrsitige Versicherung gemeldet sein.

1.3. Mutterschaftsversicherung

Die Krankheit oder die Gebrechlichkeit einer versicherten Frau, die mit einem Dienstvertrag beschäftigt (4/a) ist oder  die selbstständig Erwerbstätig ist   (4/b) oder der nicht versicherten Frau des versicherten Mannes oder  einer Frau, die aufgrund eigener Beschäftigung eine Rente bezieht oder die nicht versicherte Frau eines Rentners  gelten ab Schwangerschaft bis zur den ersten acht Wochen nach der Entbindung bzw.bei Mehrfachgeburt bis zur den ersten zehn Wochen als Mutterschaftszeit.   

1.3.1. Krankengeld bei Mutterschaft

Unter der Voraussetzung, dass ein von der Anstalt beauftragter Arzt oder eine Gesundheitseinrichtung einen Krankenschein ausstellt wird, wird Krankengeld für alle Tage ab dem dritten Tag der Krankheit nach folgenden Kriterien ausbezahlt: Damit an eine versicherungspflichtige Erwerbstätige nach (4/a) und eine versicherungspflichtige selbständige Erwerbstätige (4/b –3 ausgenommen ) das Krankengeld ausbezahlt wird, müssen mindestens 90 Tage im Vorjahr vor der Geburt  eine beitragspflichtige Tätigkeit angemeldet sein. Bei Mutterschaft bekommt die Frau das Krankengeld acht Wochen vor und nach der Entbindung, bei einer Mehrfachgeburt zwei Wochen mehr ausbezahlt. Wenn die Frau jedoch bis  zur drei Wochen vor der Entbindung arbeitet, kann auch für die Zeiten, die nach der Geburt higefügt sind, das Krankengeld ausgezahlt werden.

 

1.3.2. Leistung bei Stillzeit

Aufgrund der Geburt wird an die versicherte Frau oder an den Mann, falls dessen Frau nicht versichert ist, oder an eine Frau, die mit Dienstvertrag (4/a) und selbständig Erwerbstätig (4/b) ist bzw. die aufgrund eigenen Beschäftigung eine Rente bezieht oder an den Rentner, falls dessen Frau nicht versichert ist, für jedes lebende Kind in der Stillzeit Leistungen ab Zeitpunkt der Geburt  und nach dem Tarifsatz, der von dem Verwaltungsrat der Anstalt bestimmt und vom Minister bestätigt wird, gewährt.

Leistungen in der Stillzeit werden an die versicherte Frau oder aufgrund der Entbindung seiner nicht-versichert Frau den Mann, unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

Ø Erwerbstätigen mit einem Dienstvertrag (4/a) müssen im Jahr vor der Geburt in dem kurzfristigen Versicherungszweig mindestens 120 Beitragstage angemeldet sein.

Ø Selbständig Erwerbstätige (4/b) müssen im Jahr vor der Geburt in dem kurzfristigen Versicherungszweig mindestens 120 Beitragstage  eingezahlt haben und die Beiträge zur allgemeinen Krankenversicherung und alle ausgebliebenen Beiträge beglichen haben.

Falls das Versicherungverhältnis einer versicherten Frau, die  ein Anrecht auf Stillgeld  hat, beendet ist und  das Kind dieser Frau  innerhalb 300 Tagen nach dem Tag des Versicherungsende auf die Welt kommt, hat die Frau bzw. der Mann, dessen Frau Leistungsanspruch bei  Mutterschaft hat,   nur Recht auf Leistung bei Stillzeit , wenn sie/er  innerhalb der 15 Monate vor der Geburt mindestens 120 Beitragstage hat.

2. Langfristige Versicherungszweige

Langfristige Versicherungszweige sind Versicherungen, bei denen langfristige Sozialsicherheitsleistungen gewährt werden. Invaliditäts-, Alters- und Todesfallversicherungen werden unter diesem Leistungsumfang bewertet.

2.1. Altersversicherung

Die Altersversicherung, eine beitragspflichtige Sozialversicherungsart, gewährt eine Altersrente und eine Einmalzahlung der Altersrente, die der Versicherte in einem bestimmten Alter bekommt.

2.1.1. Altersrente

Die nach dem Gesetz mit der Nummer 5510 zum ersten Mal als versichert anerkannten Frauen können mit dem vollendeten 58. Lebensjahr und Männer mit dem vollendeten 60. Lebensjahr  eine Rente unter der Voraussetzung, dass mindestens 9000 Tage bei der Invaliditäts-, Alters- und Todesfallversicherung angegeben wird, erhalten. Jedoch bei Erwerbstätigen mit einem Dienstvertrag (4/a) muss der Anzahl der Beitragszeit 7200 Tage sein.

Nach dem Gesetz mit der Nummer 5510 ist vorgesehen worden, dass die Rentenalter beginnend ab dem Jahr 2036 stufenweise  bei Frauen und Männer bis zum Jahr 2048 auf 65 erhöht wird.

Außerhalb der allgemeinen Regelungen sind  die Voraussetzungen für   Altersrente   für Personen, die sich im fortgeschrittenem Alter befinden,  die während der Erstaufnahme der Tätigkeit aufgrund einer Behinderung kein Anspruch auf Invaliditätsrente haben, die schwerbehindert sind, die im Bergbau arbeiten und früh veraltet sind mit Sonderregeleung vereinfacht worden.

Sofern die Versicherten die Altersgrenze von 65 nicht überschreiten, können sie entsprechend der Tabelle für Rentenaltersregelung durch Hinzufügung  von drei Jahren und  Beitragsentrichtung von mindestens 5400 Tagen in Invaliditäts-, Alters- und Todesfallversicherung eine Altersrente beziehen.

Vorgesehenen Rentenalltern nach Jahren

Jahr

Männer

Frauen

2005-2035

bleibt gleich (60)

bleibt gleich (58)

2036-2037

61

59

2038-2039

62

60

2040-2041

63

61

2042-2043

64

62

2044-2045

65

63

2046-2047

65

64

2048

65

65

Die Versicherten, die vor der Erstaufnahme der Beschäftigung eine Krankheit oder Behinderung in einem Niveau der Invalidität besaßen, und deswegen kein Anspruch auf Invaliditätsrente hatten, müssen mindestens 15 Jahre versichert sein und  mindestens 3960 Tage bei der Invaliditäts-, Alters- und Todesfallversicherung gemeldet sein, um ein Anspruch auf Altersrente zu erhalten.

Unter der Voraussetzung, dass eine von der Anstalt beauftragte Gesundheitseinrichtung ein Gutachten nach den Vorgaben erstellt, wird die Anstalt nach Einsicht der ärztlichen Dokumente nach den folgenden Prozentsätzen die Arbeitsleistungs-fähigkeit bestimmen. Unter den folgenden Voraussetzungen können die Versicherten ohne Altersgrenze das Recht auf eine Altersrente haben:

Ø Versicherte mit einer Erwerbsunfähigkeit zwischen 50 % - 59 % müssen mindestens 16 Jahre versichert sein und 4320 Tage in der Invaliditäts-, Alters- und Todesfallversicherung angemeldet sein;

Ø Versicherte mit einer Erwerbsunfähigkeit zwischen 40 % - 49 % müssen mindestens 18 Jahre versichert sein und 4680 Tage in der Invaliditäts-, Alters- und Todesfallversicherung angemeldet sein.

Nach den Festlegungen des Ministeriums wird bei Bergbaurbeitern, die dauerhaft oder wechselhaft mindestens 20 Jahre unter Tage gearbeitet haben, das Rentenalter als 55 angewandt.

Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und bei denen festgestellt wird, dass sie früh veraltet sind und die alle Voraussetzungen außer dem Alter erfüllen, bekommen das Recht auf eine Altersrente.

Bei den versicherten Frauen, die eine Rente oder Altersrente beantragt haben und die ein pflegebedürftig invalides Kind haben, werden einviertel der Beitragstage, die  nach der Inkrafttretung dieses Gesetzes erworben sind, auf die Beitragssumme hingefügt und diese zusammengerechnete Zeiten werden von der Rentenaltersgrenze abgezogen.

Um Altersrente in Anspruch nehmen zu können,  müssen die Erwerbstätige mit einem Dienstvertrag nach Aufgabe des Arbeitsverhältnisses und die selbständig Erwerbstätige nach Bekanntgabe der Beendigung der versicherungspflichtigen Tätigkeit schriftlich beantragen; die Staatsbeamten dagegen müssen erst die Rente beantragen und  nach Bestätigung dieses Rentenantrags von der zuständigen Behörde können Sie  das Arbeitsverhältnis beenden.

2.1.2. Einmalzahlung der Altersrente und Wiederbelebung

Bei den Erwerbstätigen mit einem Dienstvertrag und den selbständig Erwerbstätigen und bei den erstmals nach dem Gesetz mit der Nummer 5510  als Staatsbeamter zu arbeiten beginnenden, die aus irgendwelchen Gründen aus dem Arbeitsverhältnis aussteigen oder ihren Arbeitsplatz schließen und bei den Versicherten, die das Rentenalter erreicht haben aber kein Recht auf Invaliditätsrente und Altersrente haben, die mit einem Dienstvertrag arbeiten und die als Beamter auf eigenem Namen gemeldet sind, die selbständig arbeiten, werden die Jahressummen der eingezahlten Beiträge zur Invaliditäts-, Alters- und Todesfallversicherung folgendermaßen berechnet: die jährliche Summe der Beiträge werden ab dem Jahr, aus dem die Beiträge stammen, bis zum Zeitpunkt des Antrags für jedes Jahr mit dem Aktualisierungskoeffizienten aktualisiert und mit einer Einmalzahlung vergütet.

Diejenigen, an die eine Einmalzahlung nach dem Gesetz mit der Nummer 5510 getätigt wurde und somit die Dienstzeiten aufgelöst wurden, die nochmals diesem Gesetz untergeordnet wurden und somit deren Beitragszeiten zur Invaliditäts-, Alters- und Todesfallversicherung bekanntgegeben wurden, die unter Berücksichtigung eines schriftlichen Antrags die Auszahlung der Einmalzahlung erhalten. Die vergangenen Jahre zwischen diesem Tag der Auszahlung und dem Tag der schriftlichen Beantragung werden für jedes Jahr mit dem Aktualisierungskoeffizienten aktualisiert. Im Falle der Auszahlung der daraus resultierenden Summe zum Ende des Folgemonats nach dem Tag der Postzustellung werden Dienste wiederbelebt und es wird wieder im Rahmen dieses Gesetzes berücksichtigt.

2.2. Invaliditätsversicherung

Nachdem die Invalidität des Versicherten festgestellt wurde und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, bekommt der Versicherte das Recht auf eine Invaliditätsrente, die durch die beitragspflichtige Invaliditätsversicherung gefördert wird.

2.2.1. Invaliditätsrente

Nach Einsicht der Gutachten und ärztlichen Dokumente, die auf Wunsch des Versicherten oder des Arbeitgebers durch Gesundheitseinrichtungen, die von der Anstalt beauftragt wird, erstellt werden, gelten folgende als Invalidität: Wenn sich die Leistungsfähigkeit bei den Erwerbstätigen mit einem Dienstvertrag und selbständig Erwerbstätigen durch einen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit um mindestens 60 % vermindert, wenn sich die Leistungsfähigkeit bei den Staatsbeamten mindestens um 60 % vermindert oder dieser seinen Dienstpflichten nicht nachgehen kann und dieses auch von der Anstalt bestätigt wird. Jedoch wenn der Versicherte vor Antritt seiner Erstbeschäftigung schon eine Erwerbsunfähigkeit über 60 % hat oder dieser eine Erwerbsunfähigkeit hat, so dass er seinen Diensten nicht nachgehen kann. Wenn dieser Zustand des Versicherten vorher oder auch nachher festgestellt wird, hat der Versicherte aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung kein Recht auf eine Invaliditätsrente.

Damit dem Versicherten eine Invaliditätsrente gewährt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Ø Anerkennung der Invalidität nach dem Gesetz mit der Nummer 5510

Ø Mindestens 10 Jahre und im Gesamten 1800 Tage versichert sein oder bei Versicherten, die dauerhaft unter einer pflegebedürftigen Invalidität leiden, reichen nur 1800 bekanntgegebene Beitragstage in der Invaliditäts-, Alters- und Todesfallversicherung.

Ø Nach Beendigung des versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses aufgrund der Invlidität oder Schließung bzw. Abgabe des Geschäfts aufgrund der Invalidität muss dieses Recht schriftlich von der Anstalt beantragt werden. Jedoch müssen selbständig Erwerbstätige aufgrund ihrer eigenen Versicherungspflicht die Beiträge der Allgemeinen Krankenversicherung und alle anderen Beiträge bezüglich jeglicher Versicherungen eingezahlt haben.

2.3. Todesfallversicherung

Der Tod des Versicherten ist für die Hinterbliebenen und für die sorgepflichtigen Verwandten eine soziale Gefahr. Die Todesfallversicherung, einer der langfristigen Versicherungszweige, ist ein beitragspflichtiger Versicherungszweig, der dem hinterbliebenem Partner, den sorgepflichtigen Kindern und, wenn die Voraussetzungen es möglich machen, der Mutter und dem Vater eine Rente gewährt. Folgende Rechte werden basierend auf die Todesfallversicherung gewährt: Rente wegen Todes, Einmalzahlung der Hinterbliebenenrente, Heiratsabfindung an die hinterbliebene und Rente beziehende Tochter und Bestattungsgeld.

2.3.1. Rente wegen Todes

Die Rente wegen Todes wird den Hinterbliebenen des Versicherten nach eines schriftlichen Antrags ausgezahlt unter folgenden erfüllten Voraussetzungen des verstorbenen Versicherten:

Mindestens gemeldete 1800 beitragspflichtige Tage bei der Invaliditäts-, Alters- und Todesfallversicherung oder bei Erwerbstätigen mit Dienstvertrag sind es außer den Nachentrichtungszeiten mindestens 5 Jahre Versichertenzeit und im gesamten gemeldete 900 beitragspflichtige Tage bei der Invaliditäts-, Alters- und Todesfallversicherung.

Versicherte, die aufgrund ihrer Erwerbsunfähigkeit oder Kriegsinvalidität in einen Unfall verwickelt werden;

Versicherte, die Invaliditäts-, Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente beziehen, oder

Versicherte, die ein Anrecht auf eine Invaliditäts-, Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente bekommen haben, aber diesbezügliche Prozesse noch nicht abgeschlossen worden sind.

Versicherte, die ein Anrecht auf eine Invaliditäts-, Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente bekommen haben, aber diese Rechte wegen Arbeitswieder-aufnahme gestrichen worden sind.

Dieses wird jedoch bei selbständig Erwerbstätigen nur gewährt, wenn alle Beiträge der Allgemeinen Krankenversicherung und alle anderen ausgebliebenen Beiträge aufgrund der beitragspflichtigen Selbständigkeit ausgeglichen worden sind.

Die berechnete Rente des verstorbenen Versicherten wird nach dem Gesetz mit der Nummer 5510 folgendenermaßen aufgeteilt:

Ø  An den verwitweten Ehepartner wird 50 % ausgezahlt; nach dem Gesetz mit der Nummer 5510 wird dem verwitwetem Ehepartner, dessen Kind/er keine Rente bezieht/beziehen, oder selber nicht nach dem Gesetz eines anderen Landes arbeitet oder aufgrund eigener Versicherungspflicht keine Einkünfte bzw. Rente bezieht, 75 % ausgezahlt; 

Ø  Kindern, die nicht nach dem Gesetz mit der Nummer 5510 oder die nicht nach dem Gesetz eines anderen Landes arbeiten oder aufgrund eigener Versicherungspflicht keine Einkünfte bzw. Rente beziehen,

·            die das 18. Lebenjahr, wenn sie die Mittelschule besuchen das 20. Lebensjahr, wenn sie die Hochschule besuchen das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben oder

·         denjenigen, die nach dem Gesundheitsausschuss der Anstalt eine Erwerbsminderung über 60 % haben und eine Invalidität festgestellt wird oder

·         jeder Tochter, egal wie alt sie ist, die ledig ist, die sich scheiden ließ oder die verwitwet ist, wird 25 % gezahlt;

den Kindern, die nach dem Tod des Versicherten weder Mutter noch Vater haben oder die nachher in diesen Zustand geraten, deren Mutter und Vater nicht ehelich gebunden sind oder zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten keine eheliche Beziehung bestand, jedoch die Mutter oder der Vater danach eien Ehe abschließen und keinen anderen Einkommen beziehen, werden 50 % bezahlt;

insofern Überschuss aus der Aufteilung unter dem Ehepartner und den Kindern besteht, das Einkommen aller Einkünfte und Renten das Mindestlohn (netto) nicht übersteigt, keine Anrechte auf Einkünfte und Renten durch andere Kinder besteht bzw. kein Rentenanspruch besteht, werden den Eltern insgesamt 25 % gezahlt; wenn die Eltern jedoch über 65 Jahre alt sind, wird ohne Berücksichtigung der steigenden Anteile nach den obigen Voraussetzungen eine Rente mit 25 % gewährt.

Kinder, die seitens des Versicherten adoptiert wurden, deren Verwandtschaft anerkannt, verbessert oder die Vaterschaft rechtlich verankert wurde, und nach dem Tod des Versicherten geboren wurden, erhalten das Recht auf eine Rente unter Berücksichtigung der obigen Voraussetzungen.

Die Summe der aufgeteileten Rente an die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen darf die Höhe der Rente des Versicherten nicht übersteigen. Damit diese Grenze nicht überschritten wird, kann bei Bedarf die Rente der Anspruchsberechtigten proportional gekürzt werden.

2.3.2. Einmalzahlung der Hinterbliebenenrente und Wiederbelebung

Das Todesdatum des Versicherten, die Erwerbstätig mit Dienstvertrag und selbständig Erwerbstätig waren und die nach dem Gesetz mit der Nummer 5510 zum erstenmal als Staatsbeamter tätig waren, die verstorben sind, und aufgrund dessen ihren anspruchberechtigten  Hinterbliebenen keine Rente wegen Todes gewährt wird, wird als Basis genommen und der nach dem Gesetz mit der Nummer 5510 berechnete Rentenanspruch wird wiederum nach den Voraussetzungen dieses Gesetzes an die Anspruchsberechtigten mit einer Einmalzahlung ausgezahlt. Die Gesamtsumme der Einmalzahlung an die Anspruchsberechtigten darf die Summe des Anspruchs des Versicherten nicht übersteigen. Um diese Grenze nicht zu überschreiten werden sogar die Anteile der Anspruchsberechtigten gekürzt.

Die Zeiten, die nach Pauschaleinzahlung aufgelöst wurden, durch Hinzufügen der Zeiten, die mit Ausgleichszahlung oder mit Zusammenführung von ausländischen Diensten oder später mit Bestimmung der Dienste, die als Anspruch verdienten Zeiten hinzugefügt werden, und um die Todesfallversicherung in Anspruch nehmen zu können, die nötigen Beitragszeiten zu vervollständigen, werden die Rechte mit einem schriftlichen Antrag wiederbelebt.

2.3.3. Heiratsabfindung und Bestattungsgeld

Aufgrund der Eheschließung wird den weiblichen Geschwistern, deren Lohn bzw. Rente gekürzt werden müsste, wenn sie es beantragen, die Summe des Lohnes bzw. der Rente aus zwei Jahren in Form einer Heiratsabfindung einmalig im Voraus bezahlt. Falls die Anspruchsberechtigte Person, die eine Heiratsabfindung erhalten hat, in der Zeit der Kürzung der Rente aufs Neue Anspruchsberechtigt wird, kann bis Vollendung der zwei Jahre keinen Lohn bzw. keine Rente erhalten, jedoch haben diese Personen in diesem Zustand Anspruch auf eine Allgemeine Krankenversicherung.

An die Anspruchsberechtigten des verstorbenen Versicherten, der aufgrund eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit dauerhaft Invaliditätsrente, Erwerbsunfähigkeits-, Diensterwerbsunfähigkeits- oder Altersrente bekommt, für sich selbst mindestens 360 Tage Beitragssätze für Erwerbsunfähigkeit, Altersrente und Lebensversicherung gemeldet worden sind, wird das Bestattungsgeld nach Feststellung des Verwaltungsrates der Anstalt und im Anschluss nach der Bestätigung des Ministers im Rahmen des Tarifs ausbezahlt.

 
 

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