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Allgemeine Krankenversicherung

Allgemeine Krankenversicherung

Die Allgemeine Krankenversicherung wurde in dem Gesetz mit der Nummer 5510 als eine Versicherung definiert, die vorallem die Gesundheit der Personen in Schutz nimmt, und die bei Entstehung eines Gesundheitsrisikos die Kosten übernimmt. Das System der Allgemeinen Krankenversicherung, das mit dem Gesetz mit der Nummer 5510 eingeführt wurde, hat alle Bürger, ohne zu schauen, ob sie möchten oder nicht, egal wie ihr wirtschaftlicher Zustand ist, der in unserem Land versichert oder nicht-versichert lebt, aus der Sicht des Krankenversicherungsschutzes unter einem Dach vereint und hat denen die Möglichkeit eingeräumt, die Gesundheitsleistungen weiträumich, gerecht und gleichermaßen nutzen zu können.
1. Der Umfang der allgemeinen Krankenversicherung nach den Personen
Der Leistungsumfang der Allgemeinen Krankenversicherung umschließt die in der Allgemeinen Krankenversicherung als versichert anerkannten, ihre Angehörigen und die nach dem Gesetz mit der Nummer 5510 in der Allgemeinen Krankenversicherung als versichert anerkannten anderen Personen.
1.1. Bei der allgemeinen Krankenversicherung als versichert anerkannte Personen
Diejenigen, die ihren Wohnsitz in der Türkei haben:
Aktive Versicherte:

     Erwerbstätige mit einem Dienstvertrag: Diejenigen, die im Rahmen des Gesetzes mit der Nummer 5510 mit einem Dienstvertrag bei einem oder mehr Arbeitgebern arbeiten;

     Staatsbeamte: Diejenigen, die im Rahmen des Gesetzes mit der Nummer 5510 im öffentlichen Dienst tätig sind;

     Diejenigen, die nicht unter einem Dienstvertrag tätig sind, die in bestimmten Positionen dauerhaft tätig sind, aber bei denen es nicht vorgesehen ist, genauso wie Erwerbstätige unter Dienstvertrag versicherungspflichtig zu sein;

     Bei denjenigen, ausgenommen Erwerbstätige mit Dienstvertrag oder selbständig Erwerbstätige,  bei denen es nicht vorgesehen ist, genauso wie Erwerbstätige unter Dienstvertrag versicherungspflichtig zu sein und bei öffentlich bestellten vertretern;

     Selbständig Erwerbstätige: diejenigen, die nach dem Gesetz mit der Nummer 5510 in Dörfern bzw. Bezirken den Gemendevorstand inne haben und die nicht unter einem Dienstvertrag selbständig Erwerbtätig sind:

     Aufgrund kommerzieller Erlöse und Erlöse aus selbständiger Tätigkeiten einkommens-steuerpflichtig eingetragene juristische und natürliche Personen;

     Diejenigen, die von der Einkommenssteuer befreit sind und in Handels- und Handwerksregister eingetragen sind;

     Diejenigen, die in Aktiengesellschaften unter den Gründeraktionären bzw. Vorstandsmitgliedern sind, die Partner eine Kommanditgesellschaft sind, deren Kapital in Anteile unterteilt sind, und diejenigen, die an anderen Gesellschaften und Vereinigungen als Partner beteiligt sind;

     Diejenigen, die in der Landwirtschaft tätig sind;

     Diejenigen, die freiwillig versichert sind;

     Diejenigen, die nach den obigen Absätzen nicht als versichert annerkannt sind;

     Hilfebedürftige Bürger: mit Berücksichtigung der Ausgaben, der beweglichen und unbeweglichen Eigentümer und der daraus resultierenden Rechte dieser Bürger, sowie durch Einsatz von Test-Anwendungen und Daten, die durch die Anstalt festgelegt werden, wird das Familieneinkommen festgestellt und das Einkommen pro Kopf wird ermittelt. Die Bürger, bei denen das Einkommen innerhalb der Familie weniger als eindrittel des Mindestlohnes beträgt, hat ebenso Anspruch eine allgemeine Krankenversicherung;

     Staatenlose und Asylanten;

     Diejenigen, die im Rahmen des Gesetzes für 65-jährige Rente beziehen;

     Diejenigen, die eine Ehrenrente beziehen;

     Diejenigen, die aufgrund ihrer nationalen Dienste Rente beziehen;

     Diejenigen, die eine finanzielle Entschädigung und eien Rente bekommen;

     Diejenigen, die Soziale Dienste und Dienste der Anstalt für Waisenhäuser kostenlos beanspruchen;

     Diejenigen, die Kriegsveteranrente und Rente im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes beziehen;

     Diejenigen, die basierend auf das Dorfgesetz zu einem ehrenamtlichen Wachposten-Dienst bestellt werden.

     Sportler, die aufgrund eines Titels in der Weltmeisterschaft, der Olympischen Spiele bzw. Europäischen Meisterschaften eine Rente beziehen;

     Ausländische Mitbürger, die unter Berücksichtigung des gegenseitigen Abkommens die Aufenthaltsberechtigung erlangt haben, und nicht unter Versicherungsschutz eines anderen Landes stehen;

     Diejenigen, die basierend auf das Gesetz der Arbeitslosenversicherung Arbeitslosengeld bekommen und aufgrund von Kurzarbeit Zulagen bekommen;

     Diejenigen, die ein Einkommen oder eine Rente von der Sozialsicherheitsanstalt beziehen, und

     Diejenigen, die außerhalb der oben genannten Punkte bleiben und die kein Recht auf eine Krankenversicherung in einem anderen Land haben, können bei der allgemeinen Krankenversicherung als versichert anerkannt werden.

     Im Rahmen der Anwendung der Vorschriften der kurzfristigen und langfristigen Versicherungszweige als nicht versichert anerkannte Personen werden bei der allgemeinen Krankenversicherung als versichert anerkannt. Bei diesen Personen wird zur Vergewisserung beachtet, ob sie zu den unterhaltspflichtigen Angehörigen der bei der allgemeinen Krankenversicherung als versichert anerkannte Person gehören. Wenn sie zu den unterhaltspflichtigen Angehörigen der bei der allgemeinen Krankenversicherung als versichert anerkannte Person gehören, werden deren Versicherung nicht bestätigt. Wenn es nicht der Fall ist, werden sie nach einem passenden Artikel von oben bei der allgemeinen Krankenversicherung als versichert anerkannt. Folgende Personen werden bei der allgemeinen Krankenversicherung als versichert anerkannt:

     Der Ehepartner, der ohne entgelt im eigenen Unternehmen / Betrieb arbeitet;

  Im selben Haushalt lebend und unter den Verwandten bis einschließlich zum dritten Grad und unter der Voraussetzung, dass sich keine Außenstehenden dieser Gemeinschaft anschließen, an den Hausarbeiten in dem Haushalt arbeiten;

    Diejenigen, die im Hausdienst arbeiten (ausgenommen sind diejenigen, die ohne Entgelt und die dauernd arbeiten);

   Schüler von offiziellen Berufs- und Handwerksschulen und Ausbildungs- und Produktionsstätten mit offizieller Legitimation in vorgesehener Länge;

     Kranke oder Invalide, die durch Gesundheitsträger eingearbeitet  bzw. rehabilitiert werden;

     Dorf- und Gemeindevorsteher und selbständig Erwerbstätige als auch Angestellte in Behörden ohne Dienstvertrag, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben und deswegen als nicht versichert  anerkannt werden;

  Diejenigen, ausgenommen sind offizielle Einrichtungen, die mit einem Dienstvertrag unregelmäßig an Landwirtschaftstätigkeiten oder an Förstereitätigkeiten arbeiten, die selbständig Erwerbstätig in der Landwirtschaft arbeiten; diejenigen, die nachweisen, dass deren durchschnittlicher Monatsverdienst aus der Landwirtschaft, der kalkuliert wird, indem die diesbezüglich geleistetetn Ausgaben von den Einnahmen abgezogen werden, 30-fach weniger als dem versicherungspflichtigen Mindestlohnsatz ist, (das sind selbständig Erwerbstätige, die von der Einkommenssteuer befreit sind, die in der Handels- und Handwerkskammer gemeldet sind und die nachweisen, dass deren durchschnittlicher Monatsverdienst, der kalkuliert wird, indem die diesbezüglich geleistetetn Ausgaben von den Einnahmen abgezogen werden, 30-fach weniger als dem versicherungspflichtigen Mindestlohnsatz ist.)

     Diejenigen, die bei den Türkischen Streitkräften als Soldat oder Zivilist bedienstet sind, und deren unterhaltspflichtigen Angehörigen werden bei der allgemeinen Krankenversicherung als versichert anerkannt.

Ausländische Studenten, die nach dem Gesetz der Hochschulen an den Universitäten studieren, werden bei der allgemeinen Krankenversicherung als versichert anerkannt, solange ihr Studium andauert und unter der Voraussetzung, dass ihre Beiträge selber zahlen, die nach dem versicherungspflichtigen Mindestlohnsatz kalkuliert werden.
Anwaltsparktikanten nach dem Anwaltgesetz, die nach diesem Gesetz nicht bei der allgemeinen Krankenversicherung als versichert anerkannt werden und die keine unterhaltspflichtigen Angehörigen sind, werden während ihrer Praktikumszeit bei der allgemeinen Krankenversicherung als versichert anerkannt.
1.2. Pflichtversicherte Personen in der allgemeinen Krankenversicherung
Die allgemeine Krankenversicherung der als allgemein Krankenversichert anerkannten Personen umfasst ihre folgenden unterhaltsberechtigten Personen, ausgenommen sind die hilfebedürftigen Personen, die unter den oben genannten Rahmenbedingungen der allgemeinen Krankenversicherung aufgeführt wurden, auch staatenlose Personen und Asylanten sind ausgenommen. Bei den Unterhaltsberechtigten Personen wird auch berücksichtigt, dass sie weder eine allgemeine Krankenversicherung noch eine freiwillige Versicherung haben, und dass sie aufgrund ihrer eigenen Versicherung keine Einkünfte oder eine Rente erhalten. Demnach werden folgende Unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt:

a)     Der Ehepartner;

b)     Die Kinder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben und die Oberschule oder ähnliches besuchen, die das 20. Lebensjahr nicht vollendet haben und eine Berufsschule besuchen oder eine Ausbildung in einem Unternehmen genießen, die das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben und die Hochschule besuchen, die nicht verheiratet sind bzw. die eine Invalidität haben (bei diesen wird das Alter nicht berücksichtigt) und nicht verheiratet sind;

c)     Die Mutter und der Vater, deren Unterhalt durch den Versicherten gewährt wird, was auch durch die Sozialsicherheitsanstalt festgestellt wird.

1.3. Personen außerhalb des Geltungsbereichs der allgemeinen Krankenversicherung
Personen außerhalb des Geltungsbereichs der allgemeinen Krankenversicherung sind folgende:

     Diejenigen, die ihren Militärdienst als Soldat oder Unteroffizier oder als Schüler der Reserveoffizierschule leisten (Wenn diese Personen vor Ihrem Militärdienst selbständig Erwerbstätig waren und aufgrund dessen ihre steuerpflichtigkeit während ihres Militärdienstes weitergeführt wird, wird den unterhaltspflichtigen Angehörigen weiterhin die allgemeine Krankenversicherung gewährt.);

     Diejenigen, die im Auftrag eines ausländischen Unternehmens in die Türkei geschickt werden und nachweislich Mitglied einer ausländischen Sozialversicherung sind, und die in der Türkei selbständig Erwerbstätig sind, die im Ausland leben und der Gesetzgebung des zuständigen Landes unterliegen;

     Diejenigen, die in ausländischen Vertretungen öffentlicher Verwaltungen bedienstet sind und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in diesem Land haben oder die Staatsangehörigkeit dieses Landes (mit türkischer Abstammung) haben und vertraglich bedienstet sind, die nachweislich Mitglied eines ausländischen Versicherungs-trägers sind, die in ausländischen Vertretungen öffentlicher Verwaltungen bedienstet sind und im Rahmen des internationalen Abkommens über Soziale Sicherheit und im Rahmen der Gesetzgebung des zuständigen Landes seitens des Arbeitgebers unter Versicherungsschutz genommen wird;

     Diejenigen, die sich im Strafvollzug oder in Haftanstalten als Gefangener bzw. als Sträfling befinden;

     Diejenigen, die sich weniger als ein Jahr in der Türkei befinden, die eine Aufenthalterlaubnis haben und im Rahmen der Gesetzgebung des ausländischen Landes nicht unter einem Versicherungsschutz stehen und Ausländer sind;

     Diejenigen, die bei der Sozialversicherungs-anstalt auf dem Wege der Verschuldung einen monatlichen Lohn bzw. eine Rente beziehen aber nicht in der Türkei wohnhaft sind.
2. Umfang der Dienstleistungen von der allgemeinen Krankenversicherung

In dem § 62 des Gesetzes mit der Nummer 5510 wird der Umfang der Dienstleistungen und anderer Rechte von der allgemeinen Krankenversicherung geschildert. Außerdem wird geschildert, dass dieses ein Recht für die allgemein Versicherten und für deren Unterhaltsberechtigten ist und dass die Anstalt dafür sorgen muss, dass diese Leistungen und Rechte gewährt und finanziert werden.
Der Umfang der Dienstleistungen von der allgemeinen Krankenversicherung sind hauptsächlich folgende: Dienstleistungen, die im zweiten Teil unter der Überschrift des gleiche Gesetzes über Gesundheitsleistungen und andere Rechte reguliert wurden. Im Rahmen dieser werden die von der Anstalt finanzierten und nicht finazierten Gesundheitsleistungen, Fahrkosten, Tagesgelder, Kosten für die Begleitung und Behandlungen im Ausland beschrieben.
2.1. Gesundheitsleistungen
2.1.1. Von der Anstalt finanzierten Gesundheitsleistungen 
Damit der allgemein Krankenversicherte und die unterhalspflichtigen Angehörigen gesund bleiben; im Falle einer Krankheit ihre Gesundheit wieder bekommen; damit nötige Gesundheitsleistungen bei einem Arbeitsunfall und bei Berufskrankheiten, bei Krankheiten und bei Mutterschaft beglichen werden; damit die Zustände einer Erwerbsunfähigkeit aus der Welt geschaffen werden können bzw. gemindert werden können sind die von der Anstalt finanzierten Gesundheitsleistungen folgende:
Präventive Gesundheitsleistungen für jeden einzelnen, ohne deren Krankheiten zu berücksichtigen, und Präventive Gesundheits-leistungen zum Schutz gegen Abhängigkeiten durch gesundheitsschädliche Mittel (Drogen).
Im Falle einer Krankheit nötige ambulante oder stationäre Behandlungen, wie folgt: Behandlungen durch einen Arzt, klinische Behandlungen zur Diagnose, die der Arzt für nötig hält, Untersuchungen und Labortests und andere diagnostische Methoden, medizinische Eingriffe und Behandlungen aufgrund der Diagnose, Patienten-Monitoring und Rehabilitationsleistungen, Gesundheitsleistungen bezüglich der Organ-, Gewebe- und Stammzell-transplantationen und Stammzellbehandlungen, Rettungsdienste, medizinische Eingriffe und Behandlungen nach ärztlichem Beschluss bei Mitgliedern der gesundheitlichen Berufe basierend auf den jeweiligen Gesetzen.
Aufgrund der Mutterschaft werden ambulant oder stationär folgende Leistungen nach Entscheidung der nach den zuständigen Gesetzen als Arzt anerkannten Personen gewährt: Behandlungen seitens des Arztes, klinische Untersuchungen, die vom Arzt angeordnet werden, die Entbindung, Laboruntersuchungen und – diagnosen und andere Diagnosemethoden, medizinische Eingriffe und Behandlungen aufgrund der Diagnose, die Patientennachsorge, die Entfernung der Gebärmutter, medizinische Sterilisation und Rettungsdienste.
Im Krankheitsfall der Personen werden ambulant oder stationär folgende Leistungen gewährt: Mund- und Zahnbehandlung, die vom Arzt angeordneten klinische Untersuchungen zur Diagnose der Mund- und Zahnkrankheiten, Laboruntersuchungen und – diagnosen und andere Diagnosemethoden, medizinische Eingriffe und Behandlungen aufgrund der Diagnose, Zahnextraktionen, konservative Zahnbehandlungen und Wurzelbehandlungen, Patientennachsorge, Zahnprothesen, Notbehandlungen aufgrund von Mund- und Zahnkrankheiten, kieferorthopädische Behandlungen bei nicht-volljährigen.
Im Falle, dass die bei der allgemeinen Krankenversicherung als versichert anerkannte Person kein Kind bekommen kann, wird bei Frauen für sie und bei Männern für die Ehefrau die Möglichkeit wie folgt eingeräumt:
Wenn festgestellt wird, dass nach ärztlichem Eingriff mit normalen medizinischen Mitteln keine Befruchtung zustande kommt und nur auf dem Wege der künstlichen Befruchtung die Möglichkeit besteht, was von Gesundheitseinrichtungen, die von der Anstalt legitimiert worden sind, als einziger medizinischer Ausweg gesehen wird.
Älter als 23, jünger als 39 sind, und dass in den letzten drei Jahren mit anderen Behandlungen keine Erfolge erzielt worden sind, was von Gesundheitseinrichtungen, die von der Anstalt legitimiert worden sind, auch bestätigt wird.
Dass die Gesundheitseinrichtung, die die Behandlungen durchführt, mit der Anstalt einen Vertrag hat.
Mindestens fünf Jahre lang bei der allgemeinen Krankenversicherung als versichert anerkannt ist bzw. ein unterhaltspflichtiger Anghöriger ist, mindestens 900 Pflichtbeitragstage bei der allgemeinen Krankenversicherung vorhanden sind,
bei Erfüllung dieser Voraussetzungen wird höchstens zweimal eine künstliche Befruchtung durchgeführt und wenn durch andere medizinische Eingriffe es nicht möglich ist, was von Gesundheitseinrichtungen, die von der Anstalt legitimiert worden sind, auch bestätigt wird, werden die Behandlungen für eine künstliche Befruchtung finanziert.
In den oben genannten Gesundheitsleistungen bezüglich der Diagnose und Behandlung können folgende Leistungen bereitgestellt, eingesetz, nach der Garantiezeit gewartet, repariert und ausgetauscht werden: Blut und Blutprodukte, Knochenmark, Impfung, Medikament, Orthese, Prothese, medizinische Geräte und Materialien, individuell bedingte Geräte, medizinisches Verbrauchsmaterial, medizinisches Verbrauchs-material mit Heilwirkung.
Außerdem gibt es eine Anordnung, die besagt, dass wenn die Person ihren Versicherungsschutz bei der allgemeinen Krankenversicherung verliert, und eine laufende Behandlung hat, werden dieser Person bis zur Genesung alle nötigen Gesundheitsleistungen gewährt.
2.1.2. Von der Anstalt nicht finanzierten Gesundheitsleistungen
Von der Anstalt nicht finanzierte Gesundheitsleistungen sind folgende:
Alle ästhetischen Eingriffe außer der Gesundheitsleistungen, die dazu dienen, dass die Unversehrtheit des Körpers geschützt wird und die eingesetzt werden bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Unfällen, Krankheiten und bei kongenitalen Gründen. Auch kieferorthopädische Zahnbehandlungen mit ästhetischen Gründen werden nicht finanziert.
Gesundheitsleistungen, die seitens des Ministeriums für Gesundheit weder genehmigt noch legitimiert wurden, und seitens des Ministeriums für Gesundheit medizinisch betrachtet nicht als Gesundheitsleistung anerkannte Gesundheitsleistungen und bei ausländische Staatsbürger: ihre chronische Erkrankungen vor ihrer Zeit, in der sie als versichert anerkannt bei der Allgemeinen Krankenversicherung sind bzw. unterhaltspflichtiger Angehöriger eines als versichert anerkannten Person bei der Allgemeinen Krankenversicherung.
2.2. Fahrkosten, Tagesgeld und Kosten für die Begleitung
Wenn der Arzt oder Zahnarzt nach der Untersuchung oder Behandlung es für nötig hält, dass die bei der allgemeinen Krankenversicherung als versichert anerkannte Person bzw. der unterhaltspflichtige Angehörige eines bei der allgemeinen Krankenversicherung als versichert anerkannten Person mit der Absicht einer Untersuchung und Behandlung zu einem anderen Ort überwiesen wird, bei ambulanten Behandlungen werden die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt der kranken Person und einer begleitenden Person und deren Tagesgeld, und bei stationären Behandlungen werden die Fahrtkosten und das Tagesgeld für die Tage der Hin- und Rückfahrt von der Anstalt übernommen.
Wenn nebst der obigen Bestimmung der Arzt oder Zahnarzt während der stationären Behandlung es für nötig hält, dass die bei der allgemeinen Krankenversicherung als versichert anerkannte Person bzw. der unterhaltspflichtige Angehörige eines bei der allgemeinen Krankenversicherung als versichert anerkannten Person von einer Person begleitet werden soll, werden die Übernachtungs- und Verpflegungskosten für eine begleitende Person
von der Anstalt übernommen.
Tagesgeld, Fahr-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten werden bei Überweisungen im Inland und ins Ausland nach der Zustimmung einer Kommission für Kostenbestimmung für Gesundheitsleistungen ausgezahlt. Die Kosten für die Gesundheitsleistungen bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit oder zur Feststellung, Kontrolle oder zur periodischen Gesundheitschecks bei Invalidität und Fahrkosten bzw. das Tagesgeld werden genauso übernommen.
2.3. Behandlungen im Ausland
Unter der Voraussetzung, dass die von der Anstalt finanzierten Gesundheitsleistungen in der Regel von inländischen Gesundheitsträgern beglichen werden, sind folgende drei Punkte zu berücksichtigen, um die Gesundheitsleistungen im Ausland finanzieren zu können:
In Notfällen wird es für diejenigen finanziert, die als Erwerbstätige mit Dienstvertrag und die in öffentlichen Einrichtungen versicherungspflichtig bedienstet sind, die mit Auftrag ihres Arbeitgebers bzw. ihrer Einrichtung unter den geeigneten Richtlinien und der Kriterien der Gesetzgebung in den vorläufigen Auslandsdienst geschickt werden.
Es wird für diejenigen finanziert, die als Erwerbstätige mit Dienstvertrag und die in öffentlichen Einrichtungen versicherungspflichtig bedienstet sind, die mit Auftrag ihres Arbeitgebers bzw. ihrer Einrichtung unter den geeigneten Richtlinien und der Kriterien der Gesetzgebung in den langzeitigen Auslandsdienst geschickt werden. Außerdem profitieren deren unterhaltspflichtigen Angehörigen, die sich auch im Ausland befinden, von den Gesundheitsleistungen.
Es wird auch für diejenigen finanziert, bei denen das Ministerium für Gesundheit feststellt, dass im Inland deren Behandlung nicht durchgeführt werden kann.
Die Kosten für die Gesundheitsleistungen der Versicherten im Ausland mit vorläufigem oder langfristigem Auslandsdienst, die seitens der Anstalt zu finanzieren sind, darf nicht die Kosten überstreiten, die an die inländischen Gesundheitsdienstleister gezahlt werden. Die Differenzen sind vom Arbeitgeber zu finanzieren. Auf der anderen Seite werden die gesammten Kosten für die Gesundheitsleistungen derjenigen, deren Behandlungen im Inland nicht durchgeführt werden können und die in den Ausland überwiesen werden, unter der Voraussetzung finanziert, so dass die Kosten nicht die Summe übersteigt, was die Anstalt deren unter Vertrag stehenden Gesundheitsträgern zahlt, wo die genannten Behandlungen durchgeführt werden. Zusätzlich werden auch die Fahrtkosten, das Tagesgeld und die Kosten für die Begleitung übernommen.
3. Voraussetzungen und Eigenbeteiligungen für Gesundheitsleistungen
3.1. Voraussetzungen für Gesundheitsleistungen
Bei den unten aufgeführten Personen und Situationen werden die Gesundheitsleistungen ohne Berücksichtigung von irgendwelchen Voraussetzungen gewährt:

• Diejenigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

• Diejenigen, die aufgrund ihrer Gesundheit pflegebedürftig sind.

• Bei Verkehrsunfällen und Notfällen

• Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

• Bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten

• Bei Naturkatastrophen und im Kriegszustand

• Bei Aufständen und Evakuierungen.

Ohne Berücksichtigung der Krankheiten der Personen werden die präventiven Gesundheitsleistungen, sowohl bei Abhängigkeiten von gesundheitsschädlichen Mitteln werden die nötigen präventiven Gesundheitsleistungen und auch bei Schwangerschaft werden nötige Gesundheitsleistungen, ob ambulant oder stationär, nach Entscheidung und Bewilligung der gesetzlich legitimierten Ärzte gewährt. Diesbezüglich gewährte Gesundheitsleistungen sind folgende: Untersuchungen durch den Arzt, klinische Untersuchungen zur Diagnose (mit Zustimmung des Artzes), Entbindungen, Untersuchungen und Tests und andere diagnostische Methoden, medizinische Eingriffe und Behandlungen aufgrund der Diagnose, die Patientennachsorge, die Entfernung der Gebärmutter, medizinische Sterilisation und Rettungsdienste.
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, um von den Gesundheitleistungen und Gesundheitsrechten Gebrauch machen zu können – hierbei sind die oben aufgeführten Ausnahmesituationen und –personen ausgeschlossen:

• Diejenigen, die nach dem Gesetz mit der Nummer 5510 Artikel 4 Absatz (a), (b), (c), versichert sind, die Sozialhilfe oder die Entschädigungen beziehen – hierbei sind freiwillig Versicherte ausgenommen -, und diejenigen, die in der allgemeinen Krankenversicherung als versichert anerkannt sind und deren unterhaltspflichtigen Angehörigen – hierbei sind diejenigen, die nach dem Gesetz mit der Nummer 5510 oder nach dem veralteten Gesetz über die Soziale Sicherheit Einnahmen oder Renten beziehen, ausgeschlossen -, diejenigen, die im letzten Jahr vor dem (Arzt-) Besuch beim Gesundheitsträger mindestens 30 gemeldete Beitragssätze bei der allgemeinen Krankenversicherung besitzen.

• Selbständig Erwerbstätige, Dorf- und Gemeindevorsteher, die die Voraussetzungen des zuständigen Gesetzes erfüllen, Versicherte in der allgemeinen Krankenversicherung und deren unterhaltspflichtigen Angehörigen, die außerhalb des Versicherungsschutzes bleiben und die keine Rechte auf einen Versicherungsschutz im Ausland haben. Bei diesen Personen müssen im letzten Jahr vor dem (Arzt-) Besuch beim Gesundheitsträger mindestens 30 gezahlte Beitragssätze bei der allgemeinen Krankenversicherung bestehen  und sie dürfen darüber hinaus im letzten Jahr vor dem (Arzt-) Besuch beim Gesundheitsträger nicht mehr 60 ausgebliebene Beitragssätze in irgendwelcher Form bei der allgemeinen Krankenversicherung besitzen. 

• Freiwillig Versicherte und ausländische Versicherte in der allgemeinen Krankenversicherung, die eine Aufenthaltserlaubnis bekommen haben und nicht im Versicherungsschutz der ausländischen Gesetzgebung stehen, und deren unterhaltspflichtigen Angehörigen. Bei diesen Personen müssen im letzten Jahr vor dem (Arzt-) Besuch beim Gesundheitsträger mindestens 30 gezahlte Beitragssätze bei der allgemeinen Krankenversicherung bestehen  und sie dürfen darüber hinaus im letzten Jahr vor dem (Arzt-) Besuch beim Gesundheitsträger keinerlei ausgebliebene Beitragssätze in irgendwelcher Form bei der allgemeinen Krankenversicherung besitzen. 

• Ausländische Studenten, die nach dem Hochschulgesetz auf den (türkischen) Universitäten studieren, müssen ihre gesamten fälligen Beiträge bezüglich der allgemeinen Krankenversicherung für das zuständige Halbjahr im ersten Monat des Halbjahres an die zuständige Universität entrichtet haben.

• Jedoch bei den unterhaltspflichtigen Angehörigen der Versicherten der allgemeinen Krankenversicherung, die aus dem Versicherungsschutz ihrer Angehörigen austreten und selber als versichert in der allgemeinen Krankenversicherung anerkannt werden. Diese Personen benötigen 30 vollendete Tage in der allgemeinen Krankenversicherung und sie müssen im letzten Jahr vor dem (Arzt-) Besuch beim Gesundheitsträger mindestens 30 gezahlte Beitragssätze bei der allgemeinen Krankenversicherung haben.

Außerdem bei den als versichert anerkannten in der allgemeinen Krankenversicherung:

• Die Dienstzeit des Versicherten, die aus irgendwelchen Gründen in den Militärdienst eingezogen wurden;

• Die Zeit in der Untersuchungshaft ohne Verurteilung;

• Arbeitlosenzeit des Versicherten, in der eine vorläufige Rente aufgrund eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Krankheit und Mutterschaft bezahlt wird;

• Zeiten, in der der Versicherte an Streiks teilnimmt oder von dem Arbeitgeber ein Verweis bekommen hat. Bei diesen Personen müssen im letzten Jahr vor dem (Arzt-) Besuch beim Gesundheitsträger keine 30 gezahlten Beitragssätze bei der allgemeinen Krankenversicherung bestehen. 

Außerdem müssen sich die Versicherten der allgemeinen Krankenversicherung und deren unterhaltspflichtigen Angehörigen, um von den Gesundheitsleistungen und ähnlichen Rechten Gebrauch machen zu können – ausgenommen sind Notfälle, mit einem Personalausweis, einem Führerschein, einem Trauschein, einem Reispass oder mit einer von der Anstalt ausgestellten Karte mit einem Passfoto zur Kennung geben.
Erwerbstätige mit einem Dienstvertrag, Bedienstete im öffentlichen Dienst und Selbständige sind 10 Tage nach Austritt aus ihrem Versicherungsschutz im Rahmen der allgemeinen Krankenversicherung versichert. Unter der Voraussetzung, dass diese Personen im vergangenen Jahr ab dem Verlust ihres Versicherungsschutzes mindestens 90 gezahlte Beitragssätze bei der gesetzlichen  Krankenversicherung haben, können sie und ihre unterhaltspflichtigen Angehörigen bis zu 90 Tagen nach Verlust ihres Versicherungsschutzes Gebrauch machen von den Gesundheitsleistungen.
3.2. Eigenbeteiligung
Als Eigenbeteiligung werden die Beträge genannt, die von den Versicherten in der allgemeinen Krankenversicherung und deren unterhaltspflichtigen Angehörigen entrichtet werden. Demnach sind die Eigenbeteiligungen bei Gesundheitsleistungen im Rahmen der allgemeinen Krankenversicherung wie folgt:

• Bei ambulanter Behandlung und Zahnarztbehandlung

• Prothesen und Orthesen außerhalb des Körpers

• Medikamente bei ambulenten Behandlungen.

Um die unnötige Inanspruchnahme von Prothesen und Orthesen außerhalb des Körpers und die Medikamente in der ambulanten Behandlung zu reduzieren, die Lebensnotwendigkeit der Gesundheitsleistungen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Höhe des versicherungspflichtigen Einkommens der Personen und ähnliche Aspekte wird die Höhe der Eigenbeteiligung zwischen einem Satz von 10% und 20% seitens der Anstalt ermittelt.

• Behandlungen zur künstlischen Befruchtung

• Die Kosten bei Gesundheitsleistungen, die je nach der Gruppierung der Krankheiten seitens der Anstalt bei stationärer Behandlung finanziert werden,  können bis zu 1% Eigenbeteiligung gefordert werden.

Bei ambulanter Behandlung betragen die Eigenbeteiligungen bei Ärzten und Zahnärzten in Gesundheitsträgern der ersten Stufe 2 TL, in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen der zweiten und dritten Stufe 8 TL und in privaten Gesundheitseinrichtungen sind es 15 TL. Für die Medikamente bei ambulanter Behandlung werden von denjenigen, die Einkünfte bzw. monatliches Gehalt von der Anstalt beziehen, und deren unterhaltspflichtigen Angehörigen nur 10% Eigenbeteiligung gefordert und bei den anderen wird die Eigenbeteiligung mit 20% angewandt. Für Prothesen und Orthesen außerhalb des Körpers werden von denjenigen, die Einkünfte bzw. monatliches Gehalt von der Anstalt beziehen, und deren unterhaltspflichtigen Angehörigen nur 10% Eigenbeteiligung gefordert und bei den anderen wird die Eigenbeteiligung mit 20% angewandt. Jedoch werden folgende Ausnahmeregelungen getroffen: Die Eigenbeteiligung für Versicherte bei der allgemeinen Krankenversicherung und für deren unterhaltspflichtigen Angehörigen darf den Mindestlohn an dem Tag der Gesundheitsleistung für den Einsatz von Prothesen und Orthesen außerhalb des Körpers nicht mit einem Satz von 75% überschreiten. Bei den Kosten der Gesundheitsleistungen, die je nach der Gruppierung der Krankheiten seitens der Anstalt bei stationärer Behandlung finanziert werden, darf die Eigenbeteiligung  innerhalb eines Jahres einen Mindestlohn nicht überschreiten und unter Berücksichtigung dieser Bedingung darf pro stationäre Behandlung nicht mehr als einviertel des Mindestlohnes verlangt werden.
Bei Behandlungen zur künstlichen Befruchtung werden beim ersten Versuch 30%, beim zweiten Versuch 25% der ermittelten Behandlungskosten als Eigenbeiteiligung verlangt. Jedoch wird bei dieser Behandlung die Eingrenzung des Höchstsatzes mit 75% des Mindestlohnes nicht berücksichtigt.
Situationen, Gesundheitsleistungen und Personen, bei denen keine Eigenbeteiligung gefordert wird, sind folgende:

• Gesundheitsleistungen bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und bei militärischem Übungen und Manövern;

• Gesundheitsleistungen aufgrund von Katastrophen und Kriegszuständen;

• Kontrollen beim Familienarzt und personenbezogene und präventive Gesundheitsleistungen;

• Unter der Voraussetzung, dass ein ärztlicher Attest vorgelegt wird und die Anstallt dem zustimmt: kronische Krankheiten und lebensnotwendige Orthesen, Prothesen, Geräte und Mittel zur Behandlung und Organ-, Gewebe- und Stammzelltransplantationen;

• Kontrollbehandlungen.

Diejenigen, die nach dem Gesetz mit der Nummer 1005 über das Spezielle Rentenrecht der im Befreiungskrieg eine Ehren-Medaille erhaltenen Personen Rente beziehen und deren Lebenspartner, diejenigen, die nach dem Gesetz mit der Nummer 3292 über das Rentenrecht für staatliche Dienste Rente erhalten, diejenigen, die nach dem Gesetz mit der Nummer 2330 über Abfindungsauszahlung und Rentenrecht eine Rente bekommen, diejenigen, die nach den Bestimmungen des Gesetzes mit der Nummer 2828 über Soziale Dienste und Anstalt für Kinderfürsorge Schutz-, Pflege- und Rehabilitationsentschädigung bekommen und diejenigen, die im Rahmen des Terreorbekämpfungsgesetzes Rente beziehen, diejenigen, die aufgrund von Erwerbsunfähigkeit suspendiert sind und Schüler / Studenten, die die Militärschule, die Unteroffizier-Berufsschule, die Polizei-Akademie oder Militärakademie besuchen, oder die während ihres Studiums an einer Fakultät und Hochschule im Namen der Streitkräfte oder des Polizeipräsidiums weiter studieren.
4. Finanz der allgemeinen Krankenversicherung
Die Finazierung der Kosten der Gesundheitsleistungen, die durch Versicherte der allgemeinen Krankenversicherung und deren unterhaltspflichtigen Angehörigen beansprucht werden, wird durch die Vereinbarungen der Anstalt mit den inländischen und ausländischen Gesundheitseinrichtungen bzw. nach den Bestimmungen des Gesetzes mit der Nummer 5510 reguliert.
Die Sozialsicherheitsanstalt, die die Gesundheitsleistungen der Gesundheits-einrichtungen begleicht, finanziert diese Kosten durch die Einnahmen  der Versicherungsbeiträge. Die allgemeine Krankenversicherung beträgt für Versicherte der kurzfristigen und langfristigen Versicherungszweige 12,5%. 5% dieses Beitrages ist der Anteil des Versicherten und 7,5% ist der Arbeitgeberanteil. Der Beitrag der allgemeinen Krankenversicherung bei den Versicherten, die nur unter dem Versicherunggsschutz der allgemeinen Krankenversicherung stehen und die ein allgemeines Arbeitslosengeld, die ein Zuschuss bei Kurzarbeit und die eine Abfindung aufgrund einer Kündigung erhalten, beträgt bei versicherungspflichtiger Einkünfte 12%.
Außerdem steuert der Staat zu den monatlich durch die Anstalt gesammelten Versicherungsbeiträge (Invaliditäts-, Alters- und Todesfallversicherung und allgemeine Krankenversicherung) einen Anteil in Höhe von einviertel dazu bei.
Nach dem Gesetz dürfen die für die allgemeine Krankenversicherung erhaltenen Beiträge nicht anderweitig verwendet werden. Nur die Finanzierung der Verwaltungskosten, Gesundheitsleistungen im Rahmen der allgemeinen Krankenverischerung und andere Rechte sind legitim.

 
 

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