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Kurzfristige Versicherungszweige
Kurzfristige Versicherungszweige
Die Behandlungsleistungen aufgrund des Arbeitsunfalles und der Berufskrankheiten sowie bei Krankheit und Mutterfall werden im Rahmen der allgemeine Gesundheitsversicherung und die Geldleistungen im Rahmen der kurzfristigen Versicherungszweige angeboten.
Die kurzfristigen Versicherungszweige werden den Versicherten im Status der Beamten solange diese sich in diesem Status befinden nicht angewandt.
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ARBEITSUNFALL-VERSİCHERUNG |
BERUFSKRANKHEITS-VERSICHERUNG |
KRANKEN-VERSICHERUNG |
MUTTERSCHAFTS-VERSICHERUNG |
Leistungen
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1. Krankengeld
2. Geldleistung wegen 3. Hinterbliebenenleistung
4. Heiratsgeld an die 5. Bestattungsgeld |
1. Krankengeld
2.Geldleistung wegen
4. Heiratsgeld an die 5. Bestattungsgeld |
1. Krankengeld |
1.Krankengeld bei Mutterschaft (Letztes 1 Jahr/90 Tage)
2.Geldleistung bei Stillzeit 3.(Letztes 1 Jahr/120 Tage) 4.(Geburt innerhalb von 300 Tagen /Letzten 15 Monate/120 Tage) |
1. Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Arbeitsunfall;
Arbeitsunfälle sind die Ereignisse, die in den folgenden Fällen eingetreten sind oder nachträglich zur körperlichen oder geistige Behinderung verursacht haben:
- Wenn der Unfall während der/die Versicherte sich auf dem Arbeitsplatz befindet, passiert,
- Wenn der Unfall infolge der Arbeit, die von der Arbeitgeber geführt wird, oder bei selbstständige Erwerbstätigkeit wegen seine/ihre Tätigkeit, eintretet.
- Wenn der Unfall während der abhängige Arbeitnehmer im Auftrag der Arbeitgeber an einem anderen Ort geschickt wird passiert.
- Wenn der Unfall in der Zeit, die für die der Stillung des Kindes einer Versicherte vorgesehen wurde, passiert.
- Wenn der Unfall mit einem Transportmittel, das von dem Arbeitgeber organsiert wird, bei Hin- und Herfahrt zum Arbeitsplatz passiert (Wegeunfall)
Meldepflicht:
- Die Unfälle von Arbeitnehmern mit dem Dienstvertrag sind von dem Arbeitgeber innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Unfall unmittelbar an die zuständige Strafverfolgungsbehörde vor Ort und den Anstalt zu melden.
- Die selbständig Erwerbstätigen müssen die Krankheit ab dem Tag, dass keine Hindernis mehr besteht, innerhalb von drei Arbeitsstage mit dem Mitteilung „Arbeitsunfall und Berufskrankheiten“ bzw. per Post via Einschreiben den Anstalt mitteilen
Berufskrankheit ist eine vorläufige oder dauerhafte Krankheit bzw. körperliche oder seelische Behinderung, die durch ausgeübte Tätigkeit oder der Eigenschaft der Tätigkeit entsteht.
a) Krankengeld
Unter der Voraussetzung, dass ein von einem Arzt/einer Ärztin oder eine Gesundheitseinrichtung ausstellt, wird Krankengeld nach folgenden Kriterien ausgezahlt:
- Bei Arbeitsunfähigkeit der Versicherten aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit wird das Krankengeld für jeden Tag bezahlt;
- Beim Krankheitsfall der Versicherten, die mit einen Dienstvertrag arbeiten und in einer Krankenversicherung versichert sind, wird das Krankengeld, wenn innerhalb des vorherigen Jahres mindestens 90 Tage kurzfristige Versicherungsbeiträge entrichtet worden sind, ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit für jeden Tag bezahlt;
- Bei selbständig Erwerbstätigen wird Krankengeld bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder aufgrund einer Mutterschaft nur dann bezahlt, wenn alle ausgebliebenen Versicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur allgemeinen Krankenversicherung beglichen worden sind, für die Zeit einer stationären Behandlung oder wenn sie krankgeschrieben worden sind bezahlt.
Das Krankengeld aufgrund eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Krankheit und einer Mutterschaft einer versicherten Frau beträgt bei stationärer Behandlung die Hälfte und bei ambulanter Behandlung drei Viertel des berechneten Tagesverdienstes. Wenn bei einem Versicherten einige der Fälle wie ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit, eine Krankheit und Mutterschaft zusammentreffen, wird das höchste Krankengeld ausgezahlt.
b) Geldleistung wegen der andauernden Arbeitsunfähigkeit
Wenn festgestellt wird, dass der/die Versicherten wegen Krankheit bzw. Behinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit um 10 % arbeitsunfähig ist, hat der/die Versicherte Anspruch auf Geldleistung wegen der andauernden Arbeitsunfähigkeit.
Die Geldleistung wegen der dauernden Arbeitsunfähigkeit wird nach dem Satz der Berufsunfähigkeit des/der Versicherten berechnet. Bei andauernder Arbeitsunfähigkeit wird dem Versicherten eine Geldleistung in Höhe von 70 % des monatlichen Verdienstes bezahlt. Bei andauernder Teilarbeitsunfähigkeit wird dem Versicherten eine Geldleistung, nach Berechnung der vollen Arbeitsunfähigkeit, in der Höhe des Arbeitsunfähigkeitsgrades bezahlt. Wenn der Versicherte dauerhaft Pflegebedürftig ist, wird der Satz der Geldleistung als 100 % berechnet.
c) Rente wegen Todes (Hinterbliebenenrente)
Stirbt der Versicherte bei einem Arbeitsunfall bzw. durch eine Berufskrankheit oder durch dessen Folgen, erhalten die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen eine Rente wegen Todes. Die Hinterbliebenenrente beträgt 70 % des monatlichen Einkommens des/der Versicherten.
Um den Hinterbliebenen der selbständig Erwerbstätigen eine Rente wegen Todes gewähren zu können, müssen alle Beiträge zur allgemeinen Krankenversicherung und alle möglichen ausgebliebenen Beiträge beglichen worden sein.
An den Hinterbliebenen des/der Versicherten, der/die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, werden Heiratsgeld und Bestattungsgeld gewährt.
d) Leistung bei Eheschließung (Heiratsgeld)
Auf Antrag kann an die Weise, deren Hinterbliebenenrente aufgrund der Eheschließung eingestellt wird, als Heiratsgeld in einer Summe des Lohnes von zwei Jahren einmalig im Voraus bezahlt werden.
Falls die anspruchsberechtigte Person, die ein Heiratsgeld erhalten hat, innerhalb von zwei Jahren ab Einstellung der Rente erneuert anspruchsberechtigt wird, kann sie bis Vollendung der zwei Jahre keine Geldleistung bzw. Rente erhalten, jedoch in der allgemeine Krankenversicherung versichert sein.
e) Bestattungsgeld
Wenn der/die verstorbene Versicherte aufgrund eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit dauerhafte Invaliditäts-, Erwerbsunfähigkeits-, Diensterwerbsunfähigkeits- oder Altersrente erhalten hat oder mindestens 360 Tage zur Alters- Invalidität- und Hinterbliebenenversicherung Beitrag entrichtet wurde, kann an die Anspruchsberechtigten des/der verstorbenen Versicherten das Bestattungsgeld ausbezahlt werden.
2. Krankenversicherung
Die Beschwerden der Erwerbstätigen mit Dienstvertrag und der selbständig Erwerbstätigen, die außerhalb der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten auftreten und die zur Erwerbsunfähigkeit führen, gelten als Krankheitsfall.
a) Krankengeld
Unter der Voraussetzung, dass ein Krankenschein ausgestellt wird, wird Krankengeld für alle Tage ab dem dritten Tag der Krankheit nach folgenden Kriterien ausbezahlt: Damit an einen versicherungspflichtigen Erwerbstätigen das Krankengeld ausbezahlt wird, müssen im Vorjahr vor Beginn der Krankheit mindestens 90 Beitragstage an die kurzfristige Versicherung gemeldet sein.
3. Mutterschaftsversicherung
- Die Krankheit oder die Gebrechlichkeit einer versicherten Frau, die mit einem Dienstvertrag beschäftigt ist oder die selbstständig Erwerbstätig ist oder der nicht versicherten Frau des versicherten Mannes oder
- einer Frau, die aufgrund eigener Beschäftigung eine Rente bezieht oder die nicht versicherte Frau eines Rentners
gelten ab Schwangerschaft bis zur den ersten acht Wochen nach der Entbindung bzw. bei Mehrfachgeburt bis zur den ersten zehn Wochen als Mutterschaftszeit.
a) Krankengeld bei Mutterschaft
Unter der Voraussetzung, dass ein Krankenschein ausstellt wird, wird Krankengeld für alle Tage ab dem dritten Tag der Krankheit nach folgenden Kriterien ausbezahlt: Damit an eine versicherungspflichtige Erwerbstätige nach und eine versicherungspflichtige selbständige Erwerbstätige das Krankengeld ausbezahlt wird, müssen mindestens 90 Tage im Vorjahr vor der Geburt eine beitragspflichtige Tätigkeit angemeldet sein.
- Bei Mutterschaft wird an die Versicherte das Krankengeld acht Wochen vor und nach der Entbindung,
- bei einer Mehrfachgeburt für jeden Tag der zehn Wochen vor der Entbindung,
- Wenn die Versicherte auf Ihrer eigenen Entscheidung und mit Zustimmung des Arztes bis zur drei Wochen vor der Entbindung arbeiten möchte, kann auch für die Zeiten, die nach der Entbindung hinzugefügt sind, das Krankengeld ausgezahlt werden.
b) Geldleistung bei Stillzeit
Aufgrund der Geburt wird an die versicherte Frau oder an den Mann, falls dessen Frau nicht versichert ist, oder an eine Frau, die mit Dienstvertrag und selbständig Erwerbstätig ist bzw. die aufgrund eigenen Beschäftigung eine Rente bezieht oder an den Rentner, falls dessen Frau nicht versichert ist,
für jedes lebende Kind in der Stillzeit Geldleistung ab Zeitpunkt der Geburt gewährt.
- nicht versicherten Frau des versicherten Mannes oder
- einer Frau, die aufgrund eigener Beschäftigung eine Rente bezieht oder die nicht versicherte Frau eines Rentners
Leistungen in der Stillzeit werden an die versicherte Frau oder aufgrund der Entbindung seiner nicht-versichert Frau an den Mann, unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- Erwerbstätigen mit einem Dienstvertrag müssen im Jahr vor der Entbindung in dem kurzfristigen Versicherungszweig mindestens 120 Beitragstage geleistet sein.
- Selbständig Erwerbstätige müssen im Jahr vor der Entbindung in dem kurzfristigen Versicherungszweig mindestens 120 Beitragstage eingezahlt haben und die Beiträge zur allgemeinen Krankenversicherung und alle ausgebliebenen Beiträge beglichen haben.
Falls das Versicherungsverhältnis einer versicherten Frau, die ein Anspruch auf Geldleistung bei Stillzeit hat, beendet ist und das Kind dieser Frau innerhalb 300 Tagen nach dem Tag des Versicherungsende auf die Welt kommt, hat die Frau bzw. der Mann, dessen Frau Leistungsanspruch bei Mutterschaft hat, nur Recht auf Leistung bei Stillzeit, wenn sie/er innerhalb der 15 Monate vor
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