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Kurzfristige Versicherungszweige

Kurzfristige Versicherungszweige

           Die Behandlungsleistungen  aufgrund des Arbeitsunfalles und der Berufskrankheiten sowie bei Krankheit und  Mutterfall  werden im Rahmen der  allgemeine Gesundheitsversicherung  und die  Geldleistungen im Rahmen der kurzfristigen Versicherungszweige angeboten.

Die kurzfristigen  Versicherungszweige werden den Versicherten im Status der Beamten solange diese  sich in diesem Status befinden nicht angewandt.

 

                                              

 

ARBEITSUNFALL-VERSİCHERUNG

BERUFSKRANKHEITS-VERSICHERUNG

KRANKEN-VERSICHERUNG

MUTTERSCHAFTS-VERSICHERUNG

 

     

Leistungen

     

 

1. Krankengeld

     

2. Geldleistung  wegen
        andauernder
        Erwerbsunfähigkeit

     

3. Hinterbliebenenleistung

     

4. Heiratsgeld an die
        weibliche  Weise, die
        eine  Waisenrente erhält

     

5. Bestattungsgeld

1. Krankengeld

     

2.Geldleistung wegen
        andauernder
        Erwerbsunfähigkeit
        . 3.Hinterbliebenenleistung

     

4. Heiratsgeld an die
        weibliche  Weise, die
        eine  Waisenrente
        erhält.

     

5.  Bestattungsgeld

1. Krankengeld
      (Beginnt ab dem dritten Tag )

1.Krankengeld bei    Mutterschaft (Letztes 1 Jahr/90 Tage)

     

 

     

2.Geldleistung bei    Stillzeit

     

3.(Letztes 1 Jahr/120 Tage)

     

4.(Geburt innerhalb von 300 Tagen /Letzten 15 Monate/120 Tage)



1. Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Arbeitsunfall;
Arbeitsunfälle sind die Ereignisse,  die in den folgenden Fällen eingetreten sind oder nachträglich zur körperlichen  oder geistige Behinderung verursacht haben:

  • Wenn  der Unfall  während der/die Versicherte sich auf dem Arbeitsplatz  befindet, passiert, 
  • Wenn der  Unfall infolge der Arbeit, die von der Arbeitgeber geführt wird, oder bei selbstständige  Erwerbstätigkeit wegen seine/ihre Tätigkeit, eintretet. 
  • Wenn  der Unfall  während  der abhängige Arbeitnehmer im Auftrag der  Arbeitgeber an einem anderen Ort geschickt wird passiert.
  • Wenn  der Unfall in der Zeit, die für die der Stillung des Kindes einer Versicherte  vorgesehen wurde, passiert. 
  • Wenn  der Unfall  mit einem Transportmittel,  das  von dem Arbeitgeber  organsiert wird, bei Hin- und Herfahrt zum  Arbeitsplatz  passiert (Wegeunfall)

Meldepflicht:

  • Die  Unfälle von Arbeitnehmern mit dem Dienstvertrag sind von dem Arbeitgeber  innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Unfall unmittelbar an die zuständige  Strafverfolgungsbehörde vor Ort und den Anstalt zu melden.  
  • Die  selbständig Erwerbstätigen müssen die Krankheit ab dem Tag, dass keine  Hindernis mehr besteht, innerhalb von drei Arbeitsstage  mit dem Mitteilung „Arbeitsunfall und  Berufskrankheiten“ bzw. per Post via Einschreiben den Anstalt mitteilen

Berufskrankheit ist eine vorläufige oder dauerhafte Krankheit bzw.  körperliche oder seelische Behinderung, die durch ausgeübte Tätigkeit oder der  Eigenschaft der Tätigkeit entsteht.
  a)  Krankengeld
  Unter der Voraussetzung,  dass ein von einem Arzt/einer Ärztin oder eine Gesundheitseinrichtung ausstellt,  wird Krankengeld nach folgenden Kriterien ausgezahlt:

  • Bei Arbeitsunfähigkeit  der Versicherten aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit wird  das Krankengeld für jeden Tag bezahlt;
  • Beim  Krankheitsfall der Versicherten, die mit einen Dienstvertrag arbeiten und in  einer Krankenversicherung versichert sind, wird das Krankengeld, wenn innerhalb  des vorherigen Jahres mindestens 90 Tage kurzfristige Versicherungsbeiträge entrichtet  worden sind, ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit für jeden Tag bezahlt; 
  • Bei  selbständig Erwerbstätigen wird Krankengeld bei Arbeitsunfällen oder  Berufskrankheiten oder aufgrund einer Mutterschaft nur dann bezahlt, wenn alle  ausgebliebenen Versicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur allgemeinen  Krankenversicherung beglichen worden sind, für die Zeit einer stationären Behandlung  oder wenn sie krankgeschrieben worden sind bezahlt.

Das Krankengeld aufgrund  eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Krankheit und einer  Mutterschaft einer versicherten Frau beträgt bei stationärer Behandlung die  Hälfte und bei ambulanter Behandlung drei Viertel des berechneten  Tagesverdienstes. Wenn bei einem Versicherten einige der Fälle wie ein  Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit, eine Krankheit und Mutterschaft  zusammentreffen, wird das höchste Krankengeld ausgezahlt.
  b) Geldleistung wegen der andauernden Arbeitsunfähigkeit
  Wenn festgestellt wird,  dass der/die Versicherten wegen Krankheit bzw. Behinderung aufgrund eines  Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit um 10 %  arbeitsunfähig ist, hat der/die Versicherte Anspruch  auf Geldleistung wegen der andauernden Arbeitsunfähigkeit.
  Die Geldleistung wegen  der dauernden Arbeitsunfähigkeit wird nach dem Satz der Berufsunfähigkeit des/der  Versicherten berechnet. Bei andauernder Arbeitsunfähigkeit wird dem  Versicherten eine Geldleistung in Höhe von 70 % des monatlichen Verdienstes  bezahlt. Bei andauernder Teilarbeitsunfähigkeit wird dem Versicherten eine Geldleistung,  nach Berechnung der vollen Arbeitsunfähigkeit, in der Höhe des Arbeitsunfähigkeitsgrades  bezahlt. Wenn der Versicherte dauerhaft Pflegebedürftig ist, wird der Satz der Geldleistung  als 100 % berechnet.
  c) Rente wegen Todes (Hinterbliebenenrente)
  Stirbt der Versicherte  bei einem Arbeitsunfall bzw. durch eine Berufskrankheit oder durch dessen  Folgen, erhalten die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen eine Rente wegen  Todes. Die Hinterbliebenenrente beträgt 70 % des monatlichen Einkommens des/der  Versicherten.
  Um den Hinterbliebenen  der selbständig Erwerbstätigen  eine  Rente wegen Todes gewähren zu können, müssen alle Beiträge zur allgemeinen  Krankenversicherung und alle möglichen ausgebliebenen Beiträge beglichen worden  sein.
  An den Hinterbliebenen  des/der Versicherten, der/die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer  Berufskrankheit verstorben ist,  werden  Heiratsgeld und Bestattungsgeld gewährt.
  d)  Leistung bei  Eheschließung (Heiratsgeld)
  Auf Antrag kann  an die Weise, deren Hinterbliebenenrente aufgrund der Eheschließung eingestellt  wird,  als Heiratsgeld in einer Summe des  Lohnes von zwei Jahren einmalig im Voraus bezahlt werden.
  Falls die  anspruchsberechtigte Person, die ein Heiratsgeld erhalten hat, innerhalb von  zwei Jahren ab Einstellung der Rente erneuert anspruchsberechtigt  wird, kann sie bis Vollendung der zwei Jahre  keine Geldleistung bzw. Rente erhalten, jedoch   in der allgemeine Krankenversicherung versichert sein. 

e) Bestattungsgeld
  Wenn der/die verstorbene  Versicherte aufgrund eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit dauerhafte  Invaliditäts-, Erwerbsunfähigkeits-, Diensterwerbsunfähigkeits- oder  Altersrente erhalten hat oder  mindestens  360 Tage zur Alters- Invalidität- und Hinterbliebenenversicherung Beitrag  entrichtet wurde, kann an die Anspruchsberechtigten des/der  verstorbenen Versicherten das Bestattungsgeld  ausbezahlt werden.

2. Krankenversicherung
  Die Beschwerden der  Erwerbstätigen mit Dienstvertrag und der selbständig Erwerbstätigen, die  außerhalb der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten auftreten und die zur  Erwerbsunfähigkeit führen, gelten als Krankheitsfall.
  a)  Krankengeld
  Unter der Voraussetzung,  dass ein Krankenschein ausgestellt wird, wird Krankengeld für alle Tage ab dem  dritten Tag der Krankheit nach folgenden Kriterien ausbezahlt: Damit an einen  versicherungspflichtigen Erwerbstätigen das Krankengeld ausbezahlt wird, müssen  im Vorjahr vor Beginn der Krankheit mindestens 90 Beitragstage an die kurzfristige  Versicherung gemeldet sein.

3. Mutterschaftsversicherung

  • Die  Krankheit oder die Gebrechlichkeit einer versicherten Frau, die mit einem  Dienstvertrag beschäftigt ist oder die selbstständig Erwerbstätig ist oder der  nicht versicherten Frau des versicherten Mannes oder 
  • einer  Frau, die aufgrund eigener Beschäftigung eine Rente bezieht oder die nicht  versicherte Frau eines Rentners 

gelten ab  Schwangerschaft bis zur den ersten acht Wochen nach der Entbindung bzw. bei  Mehrfachgeburt bis zur den ersten zehn Wochen als Mutterschaftszeit.  

a) Krankengeld bei Mutterschaft
  Unter der Voraussetzung,  dass ein Krankenschein ausstellt wird, wird Krankengeld für alle Tage ab dem dritten  Tag der Krankheit nach folgenden Kriterien ausbezahlt: Damit an eine  versicherungspflichtige Erwerbstätige nach und eine versicherungspflichtige  selbständige Erwerbstätige das Krankengeld ausbezahlt wird, müssen mindestens  90 Tage im Vorjahr vor der Geburt  eine  beitragspflichtige Tätigkeit angemeldet sein. 

  • Bei  Mutterschaft  wird an die Versicherte das  Krankengeld acht Wochen vor und nach der Entbindung, 
  • bei  einer Mehrfachgeburt für jeden Tag der zehn Wochen vor der Entbindung,
  • Wenn  die Versicherte auf Ihrer eigenen Entscheidung und mit Zustimmung des Arztes bis  zur drei Wochen vor der Entbindung arbeiten möchte, kann auch für die Zeiten,  die nach der Entbindung hinzugefügt sind, das Krankengeld ausgezahlt werden.

b) Geldleistung bei Stillzeit
  Aufgrund der Geburt wird  an die versicherte Frau oder an den Mann, falls dessen Frau nicht versichert  ist, oder an eine Frau, die mit Dienstvertrag und selbständig Erwerbstätig ist  bzw. die aufgrund eigenen Beschäftigung eine Rente bezieht oder an den Rentner,  falls dessen Frau nicht versichert ist,
  für jedes lebende Kind  in der Stillzeit Geldleistung ab Zeitpunkt der Geburt gewährt.

  • nicht  versicherten Frau des versicherten Mannes oder 
  • einer  Frau, die aufgrund eigener Beschäftigung eine Rente bezieht oder die nicht  versicherte Frau eines Rentners 

Leistungen in der  Stillzeit werden an die versicherte Frau oder aufgrund der Entbindung seiner  nicht-versichert Frau an den Mann, unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  • Erwerbstätigen  mit einem Dienstvertrag müssen im Jahr vor der Entbindung in dem kurzfristigen  Versicherungszweig mindestens 120 Beitragstage geleistet sein.
  • Selbständig  Erwerbstätige müssen im Jahr vor der Entbindung in dem kurzfristigen  Versicherungszweig mindestens 120 Beitragstage eingezahlt haben und die  Beiträge zur allgemeinen Krankenversicherung und alle ausgebliebenen Beiträge  beglichen haben.

Falls das Versicherungsverhältnis  einer versicherten Frau, die ein Anspruch auf Geldleistung bei Stillzeit hat,  beendet ist und das Kind dieser Frau innerhalb 300 Tagen nach dem Tag des  Versicherungsende auf die Welt kommt, hat die Frau bzw. der Mann, dessen Frau  Leistungsanspruch bei Mutterschaft hat,    nur Recht auf Leistung bei Stillzeit, wenn sie/er innerhalb der 15  Monate vor

 
 

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