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Geschichte

Geschichte

 

  Die Geschichte der türkischen  sozialen Sicherheit kann insgesamt unter vier Phasen betrachtet werden:  Mittelasien, Seldschuken, Osmanen und  Republik Türkei.
  Die starken  Familienbindungen von früheren Türken, die in Mittelasien gelebt haben, funktionierten  in der Gesellschaft wie ein gesellschaftliches Solidaritätsnetz. Sobald man den  Nomadischen Lebensstil aufgab und sich niederließ, wurden die Stiftungen, die  für das Wohl, die Hilfe und die Solidarität entrichtet wurden, als soziale  Hilfsauffassung betrachtet.
In der Zeit der  anatolischen Seldschuke, wurden von Handeltreibenden in den Städten die „Ahi“  Organisationen gegründet. Um   Sozialhilfe  zwischen den  Handwerkern zu unterstützen hatten diese Organisationen die  Stiftungen eingerichtet. Außerdem wurden die Einkünfte  von den vermieteten Besitzungen der Staat, unter denen als Grundstücke für  Stiftung dienten, für die Ausgaben der Solidarität- und Hilfeorganisationen  zugeordnet.   
  Osmanisches Reich kann hinsichtlich  der wirtschaftlichen und sozialen Organisierungen als Folgestaat der  Seldschuken betrachtet werden. Im Osmanischen Reich sind die erste sozialen  Sicherheitsorganisationen wie bei den Seldschuken mit den „Ahilik” Organisationen  aufgetreten. Diese Organisationen waren bis zum 18. Jahrhundert tätig. Erst ab  dem 18. Jahrhundert erhielt der Begriff “Soziale Sicherheit” eine institutionelle  Bedeutung und zum ersten Mal in diesem Jahrhundert wurden Steuern wegen  Sozialhilfe betrieben. Weil die Industrialisierung und die Entstehung der  Arbeiterklasse in der Türkei im Vergleich zu Europa nach einer langen Zeit hervorkamen,  haben sich daher die modernen Sozialsicherheitsanstalten spät entwickelt. Arbeiterverein,  „Amele Birliği“,  der im Jahre 1921 mit  einem Gesetz gegründet wurde, ist die erste Sozialsicherheitsanstalt in unserem  Land.
  Nach der Gründung der  Republik Türkei konnte aufgrund  der  wirtschaftlichen, sozialen und politischen Lage, die Bereiche Grundrecht und  Freiheit in dem türkischen Grundgesetz von 1921 nicht erfasst werden. Das  Grundgesetz von 1924  erfasste  zwar die Grundrechte und die Freiheit aber  war  eingeschränkt auf   Grundrechte  und Freiheit des Individuums. Die Grundrechte und Freiheiten in wirtschaftlichen,  sozialen und politischen Bereichen gab es nicht. In den ersten Jahren der  Republik wurden sehr viele Gesetze erfasst, die die Einrichtung der  Renten- und Sozialhilfekassen vorsahen. Aber  der Umfang dieser Gesetze war aus Sicht der Personen und deren Risiken sehr  beschränkt.  Das im Jahr 1936 erfasste Arbeitsgesetz  war das erste Gesetz, das die Sozialversicherungsanstalten gründete und die Grundprinzipien  über die Sozialversicherung bildete. Aber das System, das gemäß dem Gesetz vorgesehen  wurde, konnte wegen den Zweiten Weltkrieg bis 1945 nicht hergestellt werden.

Die ersten Gesetze für soziale  Versicherungszweige sind folgende:

                                                                                                                           
 Jahrgang

Name des Gesetz

1945

Gesetz für die Arbeitsunfall-, Berufskrankheiten-    und Mutterschaftsversicherungen

1945

Gesetz für  die Anstalt der Arbeitnehmer

1950

Altersversicherungsgesetz

1951

Gesetz für Kranken- und    Mutterschaftsversicherung

1957

Gesetz für Erwerbsunfähigkeit-,    Alters- und Hinterbliebenenversicherung

 

Außer den oben aufgeführten Verordnungen ist im Bereich der sozialen  Sicherheit  die wichtigste  Entwicklung „ das Grundgesetz von Jahr 1961“.  Mit dem Grundgesetz von 1961 wurde der Begriff “Soziale Sicherheit” in  Arbeitsleben und Sozialpolitik in der Verfassungsterminologie erwähnt.

Die Entwicklungspläne in der Türkei wurden seit 1963 umgesetzt. Die soziale  Sicherheit wurde in den Entwicklungsplänen als ein Sicherheitssystem t, die  Individuelle gegen die Risiken schützt, definiert. Die Entwicklungspläne trafen  ähnliche Bestimmungen hinsichtlich der sozialen Sicherheit. Manche neue und  sehr wichtige Regelungen von heute ist seit Jahren in den Entwicklungsplänen  erfasst gewesen. 
 
  Die Regelungen zu den Versicherungszweigen für Arbeitnehmer, die im Laufe  der Zeit  in den verschiedenen Gesetzen verstreut  war, wurden mit dem Sozialversicherungsgesetz von 1964 zusammengeführt. Mit dem   Pensionskassengesetz für Staatsbeamten  der Republik Türkei  von 1949 wurden zehn  Pensionskassen abgeschafft.  Ausgehend  vom Prinzip, das Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen Beitrag leisten sollten,  wurde im modernen Sinn eine einheitliche  soziale Sicherheitsstruktur gebildet. Mit dem  Ziel den selbstständigen Erwerbstätigen   Dienst zu leisten wurde „Bağ-Kur“ mit dem Gesetz von 1971  eingerichtet.  Mit dem Sozialversicherungsgesetzt  für   Arbeiter und selbstständig Erwerbstätigen in der Landwirtschaft von 1983  wurde die soziale Sicherheit der   Beschäftigten  in der  Landwirtschaft  geregelt.

 In diesem Zusammenhang  wurden die Sozialsicherheitsrechte der Bürger mittels  fünf verschiedener Gesetze angeordnet.

                                                                                                                           
Jahrgang

Name des Gesetz

1949

Pensionskassengesetz für Staatsbeamten der Republik    Türkei  

1964

Sozialversicherungsgesetz

1971

Das Sozialversicherungsgesetz für  Handwerker und selbstständig Erwerbstätigen

1983

Das Sozialsicherheitsgesetz für Landarbeiter

1983

Das Sozialversicherungsgesetz für selbstständig    Erwerbstätigen in der Landwirtschaft

 

 

          In den folgenden Jahren wurde eine  Reform der sozialen Sicherheit notwendig gesehen um, die Normeinheit zu beschaffen  und nachhaltigen Sozialsicherheitssystem herzustellen.

  In diesem Sinne  wurde im Jahre 2006 die Sozialsicherheitsanstalt  gegründet und mit dem Gesetz Nr.5502 wurden die drei großen Sozialsicherheitsanstalten  (Die SSK, Emekli Sandığı und Bağ-Kur) unter einem Dach vereint. Nachdem die Anstaltsstrukturen  zusammengeschlossen  war, wurde im Jahr  2006 mit der Gesetznummer 5510 das “Gesetz der Sozialversicherung und der  Allgemeinen Gesundheitsversicherung” in erfasst mit dem Ziel, an alle Bürger  einen gleichwertigen, leicht zugänglichen und qualitätsvollen Gesundheitsdienst  zu leisten. Das Gesetz Nr. 5510 trat am 01.10.2008 mit allen Rechtlinien in  Kraft. Mit dem Gesetz Nr.5510 wurden in vielen Bereichen der sozialen  Versicherung für Versicherte die Norm und Standartbündnis erzielt und angewendet.
  Die Sozialsicherheitsanstalt  strebt auch heute mit ihrer individuellen und institutionellen Energie und  unter Beteiligung  ihrer Mitarbeiter für  seine Bürger einer qualitätsvollen, Technologie basierten und aktiven Dienst zu  leisten.

 

 
 

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